opencaselaw.ch

BRGE I Nr. 0136/2018

Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. Anfechtbarkeit der Verweisung des Anmeldenden an die Bewilligungsbehörde.

Zh Baurekursgericht · 2018-09-07 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE I Nr. 0136/2018 vom 7. September 2018 in BEZ 2018 Nr. 41

Das Grundbuchamt A verwies X an die Bewilligungsbehörde (Bezirksrat

Y), um diese um einen Entscheid über die Bewilligungspflicht gemäss Art. 2 des

Bundesgesetzes über den Grundstückserwerb durch Personen im Ausland

(Bewilligungsgesetz; BewG) zu ersuchen. Hiergegen wandte sich X mit Rekurs

an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Aus den Erwägungen:

3.1 Mit Rekurs anfechtbar sind Anordnungen im Sinne von § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) sowie die anderen Akte nach

§ 19 Abs. 1 lit. b, c und d VRG. Der Begriff der «Anordnung» ist grundsätzlich

gleichbedeutend mit dem der «Verfügung».

Verfügungen sind individuelle, an einen Einzelnen gerichtete Hoheitsakte,

durch welche eine konkrete verwaltungsrechtliche Beziehung gestaltend oder

feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Eine

Verfügung liegt mithin nur dann vor, wenn die Anordnung einen bestimmten

Sachverhalt so konkret regelt, dass sie sich unmittelbar vollziehen lässt.

3.2 Das Bundesgericht hat der Verweisung des Anmeldenden an die

Bewilligungsbehörde den Verfügungscharakter mit der Begründung abge-

sprochen, die registermässige Behandlung der Anmeldung sei nicht ent-

schieden, sondern lediglich aufgeschoben, und die Verweisung habe nicht die

verbindliche Regelung eines Rechtsverhältnisses zum Inhalt. Sie gebe lediglich

Anlass zu einem Verfahren, das in eine Verfügung ausmünde (vgl. BGE 101 1b

S. 445 = ZBGR 58 S. 279, Erw. 1b). Dieser Rechtsprechung ist zu folgen,

zumal es wenig sinnvoll erscheint, vorweg über die Begründetheit der

grundbuchamtlichen Verweisung und erst danach über die Bewilligungs-

voraussetzungen zu entscheiden. Eine derartige Trennung von Vor- und

Hauptfrage vor denselben Behörden bringt der Rekurrentin keinen erkennbaren

Nutzen und ist ein prozessualer Leerlauf (vgl. ZBGR 80/1999 S. 386 f., Erw.

2b).

Zusammengefasst ist somit auf den Rekurs mangels Vorliegen eines

Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.